- G R U N D I N F O R M A T I O N -
Sehr geehrte Eltern,
mit diesem Elternbrief möchten wir allen Eltern, deren Kind als Schulneuling in die Atzelschule, Grundschule Bad Camberg aufgenommen wird oder später an unsere Schule überwechselt, einige Informationen von allgemeiner Bedeutung für die Zeit des Besuchs unserer Schule an die Hand geben. Bewahren Sie diesen Elternbrief bitte für die Zeit auf, in der Ihr Kind die Atzelschule Bad Camberg besucht.
1. Anschrift der Schule
Atzelschule, Egerländer Straße 9, 65520 Bad Camberg, Tel: 06434/930891
Das Sekretariat unserer Schule ist montags, dienstags und donnerstags von 8.15 Uhr bis 13.30 Uhr besetzt.
Die Atzelschule ist eine barrierefreie Schule. Der Aufzug befindet sich im Erdgeschoss der Schule im Eingangsbereich neben der großen Holztreppe.
2. Vorklasse
3. Unterrichtszeiten
1. Stunde 07.40 Uhr bis 08.25 Uhr
2. Stunde 08.25 Uhr bis 09.10 Uhr
Pause 09.10 Uhr bis 09.30 Uhr
gemeinsames Frühstück 09.30 Uhr bis 09.40 Uhr
3. Stunde 09.40 Uhr bis 10.25 Uhr
4. Stunde 10.25 Uhr bis 11.10 Uhr
Pause 11.10 Uhr bis 11.30 Uhr
5. Stunde 11.30 Uhr bis 12.15 Uhr
6. Stunde 12.15 Uhr bis 13.00 Uhr
4. Sprechstunden der Lehrkräfte
Feste Sprechstunden der Lehrkräfte werden nicht vergeben. Alle Eltern, die einen Gesprächstermin mit einer bestimmten Lehrkraft wahrnehmen möchten, vereinbaren diesen bitte telefonisch, schriftlich oder persönlich.
5. Bringen und Abholen der Kinder
Eltern, die ihre Kinder mit dem PKW zur Schule bringen oder dort abholen, weisen wir ausdrücklich darauf hin, den Parkplatz in der Pommernstraße (neben der Turnhalle) anzufahren. Bei der Einfahrt Egerländer Straße handelt es sich um eine Feuerwehrzufahrt. Es darf dort weder geparkt noch gehalten werden. Wir bitten um tägliche Beachtung!
Gleiches gilt für den Lehrerparkplatz am oberen Ende des Schulgeländes.
Wenn Sie Ihr Kind nach Unterrichtsschluss von der Schule abholen, warten Sie bitte am Parkplatz oder auf dem Schulhof.
6. Ganztag
Die Schule wurde in das Ganztagsprogramm des Landes Hessen "Pakt für den Nachmittag" aufgenommen.Es handelt sich hierbei um ein freiwilliges Angebot in Kooperation mit dem Deutschen Kinderschutzbund. Den Antrag und Informationen (Bad Camberger Modell) finden Sie unter Download.
7. Krankheit
Bei Versäumnissen infolge von Krankheit informieren Sie die Schule bereits vor dem Unterricht über die Krankheit und das Fernbleiben Ihres Kindes, indem Sie anrufen (Wir hören auch immer den Anrufbeantworter ab!) oder eine Mail schicken an info(at)atzelschule.de. Mit Rückkehr Ihres Kindes ist immer eine schriftliche Entschuldigung einzureichen.
Bitte informieren Sie zusätzlich auch die Betreuung!!!
8. Beurlaubung von Schülern
Aus besonderen Gründen können Schülerinnen und Schüler vom Unterricht beurlaubt werden (§69 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes. Eine begründete Beurlaubung bis zu 2 Tagen ist vorher schriftlich bei der Klassenlehrerin/dem Klassenlehrer zu beantragen. Nachträglich kann kein Urlaub erteilt werden. Die Entscheidung trifft die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer.
Für längere Beurlaubung müssen schriftliche Anträge bei der Schulleiterin gestellt werden.
Unmittelbar vor und nach den Ferien gilt folgende Regelung: Über den Antrag auf Beurlaubung entscheidet die Schulleiterin nach Anhörung der Klassenlehrerin/des Klassenlehrers aufgrund eines schriftlichen Antrags der Erziehungsberechtigten. Dieser Antrag muss spätestens vier Wochen vorher vorliegen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, kann nur für den jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Wichtige Gründe könnten zum Beispiel sein: familiäre Anlässe (Hochzeiten Todesfall etc.), Teilnahme an sportlichen Wettbewerben oder besonderen Veranstaltungen.
9. Erreichbarkeit der Eltern
Wenn Kinder sich während der Unterrichtszeit unwohl fühlen oder krank werden, kann es vorkommen, dass sie nach Hause geschickt werden müssen. In diesem Fall benachrichtigen wir die Eltern oder andere auf dem Notfallbogen angegebene Personen.
In diesem Zusammenhang bitten wir alle Eltern, sorgfältig den Notfallbogen der Schule auszufüllen.
10. Vertauschen von Kleidungsstücken
Viele von den Kindern getragene Kleidungsstücke wie Regenmäntel, Anoraks, Jacken, Mützen usw. sind oft gleich oder sehr ähnlich. Sie werden deshalb häufig unbeabsichtigterweise von den Kindern verwechselt. Der Irrtum wird meist erst von den Eltern zu Hause festgestellt. Um dem vorzubeugen, werden die Eltern gebeten, ihren Kindern an solchen Kleidungsstücken ein markantes Kennzeichen (evtl. mit einem Textilschreiber) anzubringen und/oder ein Namensschildchen einzunähen bzw. einzukleben. Damit ist auch gewährleistet, dass zurückgelassene Kleidungsstücke ihrem Besitzer wieder zugeführt werden können.
11. Elternspende
Zur Förderung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit besteht auch an unserer Schule die Einrichtung der Elternspende. Die Verwaltung und das Verfügungsrecht über das Spendenaufkommen obliegt der Schulelternschaft, vertreten durch den Schulelternbeirat. Zum Einsammeln der Elternspende wird den Schüler(n)/innen sechsmal pro Schuljahr im Abstand von ca. 2 Monaten ein Umschlag mit der Aufschrift
"Elternspende"
mitgegeben. Zur Wahrung der Anonymität der Spenden geben die Eltern die Umschläge mit ihrer Spende ihrem Kind verschlossen und ohne weitere Beschriftung mit in die Schule, wo sie von dem(r) Klassenlehrer(in) eingesammelt werden. Die gesammelten Umschläge werden danach an die Kassenverwalter des Schulelternbeirates weitergegeben. Besuchen mehrere Geschwister die Grundschule Bad Camberg, sollte die Spende dem Kind in der niedrigsten Klasse mitgegeben werden.
Spendenbeträge können auch auf das Spendenkonto des Schulelternbeirates
SEB Atzelschule
IBAN: DE94 5115 0018 0190 9683 96
BIC: HELADEF1LIM
eingezahlt werden. Die Förderung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit ist nach den Einkommensteuer-Richtlinien allgemein als
besonders förderungswürdig anerkannt:
a) Spendenbeträge bis zu 50,00 Euro können auf das Spendenkonto des Schulelternbeirates (s. o.) überwiesen werden. Die Einzahlungsbelege werden als steuerabzugsfähige Spenden anerkannt, wenn sie zusätzlich mit dem Stempel der Schule versehen sind. Um die Anonymität der Spenden zu wahren, erfolgt der Aufdruck des Schulstempels auf die Einzahlungsbelege durch den Kassierer oder ein Mitglied des Schulelternbeirates in Anwesenheit der Schulleiterin.
b) Bei Spenden über 50,00 Euro ist eine besondere Spendenbescheinigung erforderlich, die vom Kassenverwalter des Schulelternbeirates nach einem bestimmten Muster auszustellen ist.
12. Schulwegplan
Unter Downloads finden Sie den Schulwegplan der Atzelschule, der in Zusammenarbeit mit Schule, Ordnungsamt und Schulelternbeirat erarbeitet wurde. Er zeigt Wegempfehlungen auf, die die Kinder aus den einzelnen Wohnbereichen zur Schule und zurück gehen sollten, um nach Möglichkeit besondere Gefahrenstellen zu meiden. Die Verantwortung für den Schulweg und die Aufsichtspflicht auf dem Schulweg obliegt jedoch den Eltern.
Tragen Sie bitte durch Ihr eigenes Vorbild und entsprechende Anleitung Ihrer Kinder mit dazu bei, dass die Kinder ein verkehrsgerechtes Verhalten im Straßenverkehr erlernen.
Aufgrund einer erhöhten Unfallgefahr, raten wir dringend davon ab, Ihr Kind mit dem Roller oder dem Fahrrad zur Schule zu schicken, zumal Ihr Kind erst in der vierten Klassen den Fahrradführerschein erlangt.
Der Schulwegeplan wird momentan aktualisiert.
13. Schulpsychologischer Dienst
Bei Problemen im Zusammenhang mit der Schule (Erziehungs-, Lernschwierigkeiten, Lese-Rechtschreibschwäche usw.) können sich Schüler/innen und/oder Eltern an den schulpsychologischen Dienst wenden.
Er ist unter folgender Anschrift zu erreichen:
Staatliches Schulamt für den Landkreis Limburg-Weilburg
- Schulpsychologische Abteilung -
Frankfurter Str. 20-22
35781 Weilburg
Telefon (06471) 328-215 (Zentrale)
14. Datenschutz
Mit dem erstmaligen Besuch einer hessischen Schule wird für jede Schülerin bzw. für jeden Schüler eine Schülerakte angelegt. In dieser Akte werden zunächst die auf dem Stammblatt ausgedruckten Daten erfasst und nach und nach im Fortgang der Schullaufbahn um weitere Daten zu den besuchten Unterrichtsveranstaltungen, den Leistungen und den erreichten Abschlüssen ergänzt. Die Datenhaltung geschieht sowohl in elektronischer Form in der Lehrer- und Schülerdatenbank (LUSD) wie auch in Form einer ergänzenden Schülerakte in Papierform. Bei einem Schulwechsel werden die Schülerakte und die Zugriffsberechtigung auf die Daten auf die aufnehmende Schule übertragen. Die Grundlage für die Datenerhebung und weitere Datenverarbeitung wird im § 83 des Hessischen Schulgesetzes und in der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen und statistischen Erhebungen an Schulen vom 4. Februar 2009 gelegt (veröffentlich im Amtsblatt vom März 2009, im Internet siehe http://www.datenschutz.hessen.de/schuvo.htm). In dieser Verordnung finden Sie auch einen Überblick darüber, welche Daten grundsätzlich in der Schule gehalten werden dürfen und wie lange sie aufbewahrt werden müssen. Sie haben das Anrecht, nach Anmeldung die Daten bzw. die Schülerakte einzusehen. In solchen Fällen beantragen Sie dies bitte bei der Schulleitung.
15. Mitteilungspflicht der Erziehungsberechtigten über Infektionskrankheiten
Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte
gemäß § 34, Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Das neue Infektionsschutzgesetz verpflichtet uns, alle Eltern anlässlich des Besuchs Ihres Kindes
unserer Schule oder der Aufnahme Ihres Kindes in unsere Einrichtung über nachfolgende Punkte aufzuklären.
Eine Übersicht der ansteckenden Krankheiten (Tabelle 1, 2 und 3) und die zu beachtenden Regelungen finden Sie unter Downloads.
1. Wenn Ihr Kind eine ansteckende Krankheit (s. Tabelle 1) hat, darf es die Einrichtung gemäß
§ 34 (1) erst wieder besuchen, wenn nach ärztlichem Urteil keine Ansteckungsgefahr mehr
besteht.
2. Beim Vorliegen einer dieser Krankheiten sind Sie nach § 34 (5) verpflichtet,
uns unter Angabe der medizinischen Diagnose unverzüglich zu benachrichtigen.
3. Wenn Ihr Kind nach ärztlicher Feststellung bestimmte Krankheitserreger
(siehe Tabelle 2) im Körper trägt oder ausscheidet, ohne selbst krank zu sein,
müssen Sie uns das laut § 34 (2) bitte ebenfalls mitteilen.
Es ist dann vom Gesundheitsamt zu entscheiden, wann das Kind die Einrichtung -
möglicherweise unter bestimmten Auflagen- wieder besuchen darf.
4. Auch wenn jemand bei Ihnen zu Hause an einer ansteckenden Krankheit
(siehe Tabelle 3) leidet, müssen Sie uns gemäß § 34 (3) umgehend informieren.
5. Eine Missachtung dieser Vorschriften kann mit Verhängung eines Bußgeldes
von bis zu 25.000,-- Euro geahndet werden.
Wenn Sie dazu noch Fragen haben oder sich in Zweifelsfällen nicht sicher sind,
sprechen Sie bitte uns, Ihr Gesundheitsamt oder Ihren Arzt an - man wird Ihnen gerne weiterhelfen.